Vereinssatzung

Förderverein Umweltstation Lias-Grube Unterstürmig e.V.

Satzungsänderung Stand 06.12.2018, abgestimmt am 28.03.2019 von Mitgliederversammlung

§ 1 Verein

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Umweltstation Lias-Grube Unterstürmig e.V." .Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Eggolsheim

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Vereinszweck im Sinne des § 10 b, Abs. 1 EStG ist die Förderung der Erziehung und der Volksbildung, die Nutzung durch Schulen und wissenschaftliche Einrichtungen sowie die Pflege, der Erhalt und die Förderung der Umweltstation Lias-Grube Unterstürmig.

1. Der Verein verfolgt den Zweck:

1.1 die Umweltstation Lias-Grube Unterstürmig ideell sowie materiell im Sinne des § 58, Nr. 1 der Ab gabenordnung zu unterstützen sowie

1.2 die Kontakte zwischen Bürgern und der Umweltstation Lias-Grube Unterstürmig zu pflegen, Anstö ße für verantwortlichen Natur- und Umweltschutz zu geben und das Umweltbewusstsein zu fördern.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

2.1 Der Verein ist der Träger der Umweltstation Lias-Grube Unterstürmig,

2.2 Werbung für die Ziele der Umweltstation Lias-Grube Unterstürmig,

2.3 Herstellung und Förderung von Kontakten zu Verbänden, Institutionen, Einrichtungen des öffentli chen Lebens, Betrieben und zu den Medien,

2.4 Durchführung von Veranstaltungen nicht wirtschaftlicher Art,

2.5 Werbung von fördernden Mitgliedern, 2.6 Sammlung und Zuwendung von Fördermitteln an die Umweltstation Lias-Grube Unterstürmig,

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel

Der Verein erhält seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Schenkungen und anderen Einkünften. Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung wird von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern (die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden) geprüft. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Firmen, Vereine, Körperschaften und sonstige Vereinigungen werden.

1.1 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, der darüber mit einfacher Mehrheit bzw. Stimmenmehrheit entscheidet. Es zählen nur Ja- und Neinstimmen, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2.1 Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

2.2 Der Ausschluss kann nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand in schriftlichem und begründetem Bescheid erfolgen, wenn das Mitglied Interessen des Vereins schädigt oder nach zweimaliger Mahnung unter Setzung einer Frist von 3 Wochen mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 6 Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Zuschüsse nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.

4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Der Verein kann Ehrenmitglieder berufen, sie werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ernannt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung des Beitrages befreit.

§ 6 Förderung des Vereins

Jeder, der an den Zielen des Vereins interessiert ist, kann durch Spenden den Verein fördern. Die Mitgliedschaft erwirbt ein Förderer dadurch nicht. Die Spenden sind nach wegen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereines steuerlich absetzbar.

§ 7 Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch Beschluss der Stimmenmehrheit des Vorstandes oder auf Antrag von einem zehnten Teil der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit mindestens vierwöchentlicher Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung. Folgende Themen sind ausdrücklich in der Einladung auszuweisen: Wahlen, Anträge zur Satzungsänderung, Anträge zur Veränderung des Vereinszwecks, Anträge zur Auflösung des Vereins. Ein Mitglied des Vorstandes leitet und sorgt für die satzungsgemäße Durchführung der Versammlung (Versammlungsleiter). Die Führung durch die Versammlung und einzelne Tagesordnungspunkte können delegiert werden.

3. Über Verhandlungen und Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

4.1 die Behandlung von Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung,

4.2 die Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

4.3 die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes,

4.4 die Entlastung des Vorstandes,

4.5 die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

4.6 eine Festsetzung oder Änderung der Beiträge (in besonderen Einzelfällen kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge senken oder erlassen),

4.7 die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren jeweils durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorstand soll ein vom Vorstand der Kreisgruppe Forchheim des Bund Naturschutz in Bayern e. V. vorgeschlagenes Mitglied angehören.

2. Der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein je alleine im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter den Verein nach außen nur dann vertreten dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3. Der Vorsitzende (bei Verhinderung ein Stellvertreter) beruft die Sitzungen des Vorstandes mit Angabe der Tagesordnung ein, leitet seine Verhandlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen wörtlich in das Protokoll aufgenommen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 4 stellvertretenden Vorsitzenden. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn die anwesenden Vorstandsmitglieder mehrheitlich zustimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über Verhandlungen und Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und ist ehrenamtlich tätig. Er wird im Sinne des Vereinszweckes tätig und

4.1 führt die laufenden Geschäfte entsprechend der Satzung,

4.2 legt den Einsatz der Vereinsmittel fest,

4.3 entwirft den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr,

4.4 vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4.5 bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft diese ein, erstellt die Tagesordnung

4.6 und regelt die Personalangelegenheiten.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die vom Finanzamt für die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins gefordert werden, sofern diese keine wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bedeuten. Entsprechende Änderungen sind in der darauffolgenden Mitgliederversammlung umgehend mitzuteilen.

6. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben und zur Beratung der Organe Arbeitskreise einsetzen und natürliche Personen zur Geschäftsführung und zur wissenschaftlichen Leitung beauftragen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden. Die Jahresabrechnung wird von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern geprüft (Hinweis: gehört inhaltlich in § 4 und wurde dort aufgenommen)

7. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftfüher ein Protokoll aufzunehmen. Es umfasst: Die Namensliste der Teilnehmer; Ort und Zeit der Versammlung; Feststellung der Beschlussfähigkeit; die Beschlüsse mit Angabe des Abstimmungsergebnisses.

§ 10 Wahlen und Beschlüsse

1. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Themen. Jedes Mitglied kann spätestens acht Tage vor der Versammlung die Behandlung weiterer schriftlich formulierter Punkte verlangen.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen sind zulässig und werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Wahlen finden alle zwei Jahre statt. Wahlen werden von einem Wahlausschuss durchgeführt und geleitet. Er besteht aus mindestens 3 Personen und wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie sind auf Antrag geheim, ansonsten findet die Abstimmung offen statt. Der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden einzeln und geheim gewählt. Ansonsten findet die Abstimmung offen statt. Sie sind auf Antrag geheim. Eine Blockwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so wird der Vorstand für die laufende Amtsperiode durch Zusatzwahl des Vorstandes ergänzt. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt.

4. Beschlüsse können nur binnen 1 Monats nach ihrer Erfassung angefochten werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gesamtvertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bereinigung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen dem Markt Eggolsheim als Eigentümer des Grund und Bodens zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Natur und Umwelt zu verwenden hat. Etwaiges vorhandenes monetäres Vermögen fällt der Kreisgruppe Forchheim des Bund Naturschutz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Umweltbildung zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung mit den entsprechenden Änderungen und Ergänzungen tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Beschluss Verabschiedung der durch die Mitgliederversammlung in Eggolsheim/Unterstürmig am 28.03.2019

Beigefügt Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung bei folgendem Abstimmungsergebnis: Angenommen: Einstimmig per Akklamation